Rechtsformenwahl

Checkliste Rechtsformenwahl 

Will man ein Unternehmen gründen, stellt sich zu Beginn die Frage, welche Rechtsform gewählt werden soll. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen, die einem Existenzgründer oft nicht bewusst sind. Auf dieser Suche möchte ich Ihnen einen ersten Überblick geben.Vor der endgültigen Entscheidung empfiehlt es sich allerdings sich in einem persönlichen Gespräch mit einem Steuerberater beraten zu lassen.

Einzelkaufmann – die verbreitetste Rechtsform:

Jede Person, die Handel betreibt ohne einer rechtlichen Gesellschaft anzugehören, ist ein Einzelkaufmann.Grundsätzlich muss der Einzelkaufmann lediglich ein Gewerbe anmelden und kann dann sofort loslegen.Ausnahmen bilden eintragungspflichtige Berufe.Er haftet stets mit seinem gesamten Vermögen für sein Unternehmen.

Muss-Kaufmann:

Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen sind Musskaufleute. Sie unterliegen allen Rechten und Pflichten von Kaufleuten nach dem HGB und müssen in das Handelsregister eingetragen werden.Schließen sich zwei Geschäftspartner zusammen, entsteht eine Gesellschaft.Hier muss man entscheiden zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Bei Personengesellschaften stehen die Gesellschafter im Vordergrund, die auch grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen haften. Die Gesellschafter sind selbstständig. Gewinne sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Kapitalgesellschaften sind rechtlich gesehen eigenständige „juristische“ Personen. Verbreitet sind folgende Formen:

Mini-GmbH in Form der sogenannten UG. UG ist die Abkürzung für die sogenannte Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt. Diese Gesellschaft ist die deutsche Variante der englischen limited.Die Gesellschaft kann mit bereits einem Euro gegründet werden. Es ist jedoch zu beachten, dass jährlich ¼ des erzielten Gewinns in eine Rücklage eingestellt werden muss, bis die Höhe des Stammkapitals einer „normalen“ GmbH in Höhe von 25.000,00 € erreicht ist.Problematisch ist jedoch, dass die UG den gleichen gesetzlichen Regelungen unterstellt ist wie eine normale GmbH.So ist z.B. im Falle einer Überschuldung innerhalb von 3 Wochen seitens der Geschäftsführung Insolvenz zu beantragen.Bei sehr geringem Kapital ist bereits bei relativ geringem Verlust die Überschuldung gegeben. Die Firmierung unter dem Namenssatz Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt ist rechtlich zwingend vorgeschrieben.Dementsprechend hat diese Unternehmensform im Geschäftsverkehr nicht gerade ein vertrauenserweckendes Image. In der Praxis ist festzustellen, dass UGs Produkte und Dienstleistungen oft nur gegen Vorkasse oder Lastschrift beziehen können. Unter bestimmten Fallkonstellationen kann jedoch auch eine UG ein durchaus praktikabler Einstieg in die Selbstständigkeit sein.

 

GmbH:

Das Mindest-Stammkapital zur Gründung einer „vollwertigen“ GmbH beträgt 25.000,00 €. Davon ist unmittelbar bei Gründung zumindest die Hälfte auf ein Konto der GmbH einzubezahlen.Die Gründung einer GmbH erfolgt in erster Linie aus Haftungsgründen. Eine Gründung kann bereits durch einen einzelnen Gesellschafter in Form einer sogenannten Einmann-GmbH erfolgen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Gesellschafter in der Regel durch den Bezug eines Gehalts für seine Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Gehaltszahlungen sind laufende Betriebsausgaben der GmbH. Der Geschäftsführer bezieht wie ein normalter Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Wenn der Gesellschafter der GmbH z.B. Räume oder Darlehen zur Verfügung stellt, können entsprechende Gegenleistungen in Form von Zahlungen an den Gesellschafter erfolgen. Bei jeglichen Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter ist jeweils ein entsprechendes Vertragsverhältnis erforderlich. Als oberster Vertragsgrundsatz gilt hierbei, dass die vertraglichen Vereinbarungen stets wie unter fremden Dritten zu treffen sind. Dies ist dem gesetzlich verankerten Gläubigerschutzgedanken und nicht zuletzt dem Steuerrecht geschuldet. Bei bis zu drei Gesellschaftern kann ein Musterprotokoll zur Gründung genutzt werden, dieses ist aber meist nur bei einer Einmann-GmbH ausreichend, da keine eigenen Bestimmungen aufgenommen werden können.Bis zur Eintragung ins Handelsregister haftet jeder Gesellschafter voll, danach in der Höhe seiner Beteiligung.Vertreten wird die GmbH durch einen oder mehrere bestellte Gesellschafter. Diese müssen nicht an der Firma beteiligt sein.

Personengesellschaften Die bekanntesten Personengesellschaften sind GbR, OHG und die KG.Bekannte Sonderformen sind die GmbH & Co. KG (analog UG & Co. KG, Ag & Co. KG) und die OHG mbH. Auch die seltene Konstellation einer GmbH & Still ist eine Personengesellschaft.

Beispiel GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Die Gewinnverteilung erfolgt nach Köpfen, falls keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Grundsätzlich ist eine mündliche (formfreie) Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) möglich. In der Praxis sind hier jedoch oft Unstimmigkeiten (z.B. wegen unterschiedlicher Gewichtungen des Arbeitseinsatzes der Gesellschafter) vorprogrammiert. Daher empfiehlt sich grundsätzlich das Abfassen eines Gesellschaftsvertrages. Denn was passiert in folgenden (Beispiel-Fällen)

  • ein Gesellschafter verunglückt und fällt aus
  • plötzlicher Todesfall eines Gesellschafters
  • Streit unter den Gesellschaftern

Kleine AG:

Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 €, wovon bei Gründung 25% eingelegt sein müssen. Man kann die kleine AG auch alleine gründen, muss aber einen Aufsichtsrat berufen. Interessant ist die kleine AG, da durch Aktienanteile Kapitalgeber oder auch Kunden und Verwandte unkompliziert am Unternehmen beteiligt werden können. Für die offene Handelsgesellschaft (OHG) gibt es, wie auch für die GbR keine besonderen gesetzlichen Vorgaben zur Gründungsform. Der Austritt eines Gesellschafters führt hier nicht zur Auflösung. Besteht die OHG nur aus einer juristischen Person (Kapitalgesellschaften) muss sie den Zusatz “mbH“ führen, da es keinen Vollhafter gibt. Möchte ein Einzelkaufmann Kapitalträger an der Firma beteiligen, diesen aber keine Mitspracherecht geben, bietet sich eine Kommanditgesellschaft (KG) an. Sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Der Komplementär (können auch mehrere sein) haftet mit seinem gesamten Vermögen. Die Erträge des Komplementärs sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.Ein Komplementär, der stirbt, scheidet aus dem Unternehmen aus. Stirbt ein Kommanditist, gehen seine Anteile auf die Erben über. Auch die Schulden sind die Schulden des Unternehmens.Im Falle einer Unternehmensgründung gilt es zu klären, inwieweit und in welcher Höhe überhaupt Haftungsrisiken vorliegen. Kleinere Haftungsrisiken können unter Umständen auch über eine geeignete Versicherungslösung abgedeckt werden.Alle Kapitalgesellschaften haben gemein, dass die Gründung notariell beglaubigt werden muss und sie ins Handelsregister eingetragen werden muss.Vorstehende Ausführungen über die Rechtsformern erheben natürlich nicht den Anspruch auf Völlständigkeit. Sie sollten lediglich dazu dienen, sich einen ersten Überblick zu verschaffen.

  • Im Beratungsgespräch können wir gerne gemeinsam eine individuelle auf Ihre Situation abgestimmte Rechtsform ermitteln.
  • Im Gegensatz zu Personengesellschaften entsteht eine Kapitalgesellschaft erst, wenn diese Bedingungen erfüllt sind.
  • Interessant für kleine Betriebe sind Kapitalgesellschaften vor allem, wenn es um die Übergabe geht und durch ihre Haftungsbeschränkungen.
  • Die Gewinne sind damit Gewinne des Unternehmens. Dementsprechend muss das Unternehmen auch seine eigene Steuererklärung abgeben.
  • Die Haftung des Komplementärs kann beschränkt werden, indem als Komplementär eine GmbH (UG, AG) eingesetzt wird.
  • Da der Komplementär keine gewerbliche Tätigkeit leistet, sind die Erträge aus Kapitalvermögen.
  • Der Kommanditist haftet nur mit seinem zur Verfügung gestellten Vermögen. Dafür verzichtet der Kommanditist auf Mitspracherecht im Unternehmen.
  • Eine Besonderheit ergibt sich bei der Haftung.
  • Eine KG wird durch einen Vertrag gegründet.
  • Jeder Gesellschafter ist zur Einzelvertretung berechtigt und haftet mit seinem Vermögen.
  • Allerdings muss die OHG im Handelsregister eingetragen werden.
  • Die Gründung ist von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Notar zu prüfen. Dieser wird von der Industrie – und Handelskammer bestellt.
  • Wer Investoren einbinden möchte, kann sich auch für eine kleine Aktiengesellschaft entscheiden.

Wir beraten Sie gerne bei näheren Fragen.

[zurück zur Seite Leistungen…]